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   BVerwG, 19.10.1982 - 2 B 167.81   

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https://dejure.org/1982,5788
BVerwG, 19.10.1982 - 2 B 167.81 (https://dejure.org/1982,5788)
BVerwG, Entscheidung vom 19.10.1982 - 2 B 167.81 (https://dejure.org/1982,5788)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Oktober 1982 - 2 B 167.81 (https://dejure.org/1982,5788)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Revisionszulassung wegen der Möglichkeit der Klärung von sich aus der Einbeziehung der Probezeit in den Beurteilungszeitraum der periodisch dienstlichen Beurteilung eines Richters auf Lebenszeit ergebenden Fragen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 07.06.1984 - 2 C 54.82

    Periodische dienstliche Beurteilung eines Richters - Probezeitbeurteilung eines

    Streitwertbeschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren und das Beschwerdeverfahren (BVerwG 2 B 167.81) auf je 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).
  • VG Bremen, 06.02.2006 - 2 K 2905/04

    Keine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen bei Erweiterung alter Bremer

    "Zwar hat das Gericht nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO auch andere als die in den angefochtenen Bescheiden angegebenen Rechtsgrundlagen zu prüfen und heranzuziehen (BVerwG, Urteil v. 21.11.1989 - 9 C 28.89; Beschluss v. 05.12.1993 - 7 B 107.92; OVG Bremen, Urteil v. 17.12.1985 - 1 BA 71/85; Urteil v. 11.09.1990 - 1 BA 14/90), soweit dieses nicht mit einer Wesensveränderung der Bescheide verbunden ist, bzw. bei einer solchen wesentlichen Änderung in Gehalt und Ausspruch der Bescheide ggf. einen fehlerhaften Verwaltungsakt in einen rechtmäßigen Verwaltungsakt umzudeuten (BVerwG, Beschluss v. 01.07.1983 - 2 B 167.81 in DÖV 85, 152; Weyreuther, "Zur richterlichen Umdeutung von Verwaltungsakten", in DÖV 1985, S. 126), doch sind die Grenzen einer solchen Auswechslung der Rechtsgrundlage oder der Umdeutung dort gegeben, wo zwingende spezialgesetzliche Verfahrensvorschriften dem Schutze der Betroffenen dienen sollen und eine Verletzung insoweit zu "absoluten Aufhebungsgründen" führt (vgl. Kopp, Komm. z. VwVfG, 5. Aufl., zu § 46, Rdnr. 5).
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